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Jecken auf dem Balkon: Hoffentlich sind die Nachbarn auch Faschings-Fans (Foto: imago) (Quelle: imago)
Karneval, Fasching oder Fastnacht - in vielen närrischen Hochburgen wird es dann lauter. Nicht nur auf Straßen oder in Kneipen, auch zu Hause wird dann oft lautstark gefeiert. Aber auch in der Karnevalszeit gilt nach Darstellung des Deutschen Mieterbundes (DMB) in Berlin der Mietvertrag weiter. Das bedeutet: Es gibt kein Gewohnheitsrecht, wonach Mieter einmal im Monat oder dreimal im Jahr lautstark feiern dürfen, auch nicht zur Karnevalszeit. So zumindest entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf (Az.: 5 Ss (OWi) 475/89). Spätestens ab 22.00 Uhr muss die Musik leiser gestellt werden.
Allerdings können Nachbarn insbesondere in den Karnevalshochburgen nicht unbedingt erwarten, dass am Rosenmontag ab 22.00 Uhr überall Zimmerlautstärke eintritt. Zumal das Oberlandesgericht Koblenz (Az.: 5 U 279/01) der Auffassung ist, dass Karnevalsmusik nach Vergleichsmessungen nicht so störend wirkt wie Disko- oder Technomusik in Wohnungen der Nachbarschaft und deshalb eher erlaubt ist. Aber übermäßige Störungen der Nachtruhe sind nach Darstellung des Mieterbundes nie gerechtfertigt, und je später der Abend, desto heiliger die Nachtruhe der Nachbarn.
Weitere Tipps rund ums Mietrecht im Mietrechtslexikon
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