| dpa-tmn, t-online.de
Feuchte Keller sind nicht immer ein Grund für eine Mietminderung. In Altbauten müsse sogar mit einer gewissen Feuchtigkeit und Nässe gerechnet werden, berichtet die Zeitschrift "Das Grundeigentum" vom Eigentümerverband Haus & Grund (Ausgabe 6/2011) unter Berufung auf ein Urteil des Landgerichts Berlin. Daher müsse ein Mieter genau nachweisen können, dass die Feuchtigkeit besonders stark ist, wenn er aus diesem Grund die Miete kürzen will (Az.: 67 S 61/10).
Im verhandelten Fall hatte ein Mieter bemängelt, dass sein Keller dauerhaft feucht sei und er dort keine Gegenstände lagern könne. Aus diesem Grund zahlte er weniger Miete. Vor dem Landgericht wurde er jedoch zur Nachzahlung verurteilt. Der Grund: Der Mieter habe es nicht geschafft, das Ausmaß der Nässe im Einzelnen darzulegen. Sein Argument, der Keller sei bei Vertragsabschluss trocken und später fortwährend feucht gewesen, reiche als Begründung nicht aus.
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