| dpa-tmn, t-online.de
Ein Mieter muss eine fristlose Kündigung ankündigen - sonst ist sie unwirksam. Das gilt auch bei erheblicher Gefahr für seine Gesundheit, erklärt die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien des Deutschen Anwaltvereins in Berlin und verweist auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Az.: 10 U 74/09).
Die Kellerdecke eines Imbiss- und Restaurantbetriebs war einsturzgefährdet. Die zur Decke gehörenden Stahlträger waren beschädigt und dadurch nur noch eingeschränkt tragfähig. Der Mieter kündigte daraufhin fristlos.
Auch wenn diese fristlose Kündigung berechtigt sei, sei sie nicht wirksam, entschieden die Richter. Der Mieter hätte trotz der nachhaltigen Gesundheitsgefährdung den Vermieter abmahnen oder ihm eine Frist setzen müssen, um Abhilfe zu schaffen und die Gefahr zu beseitigen. Die fristlose Kündigung sei nur wirksam, wenn zuvor eine Abhilfefrist abgelaufen oder die Abmahnung ohne Erfolg gewesen sei.
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