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Eine Mietkaution muss nach dem Auszug des Mieters so schnell wie möglich zurückgegeben werden. Dabei sei es egal, ob es sich um eine Barkaution, ein Sparbuch oder eine Bürgschaft handele, erklärt der Deutsche Mieterbund in Berlin. Die Mietkaution müsse dabei mit Zins und Zinseszins zurückgezahlt werden.
"So schnell wie möglich" heißt sofort, wenn klar ist, dass der Vermieter aus dem abgelaufenen Mietverhältnis keine Ansprüche mehr hat. Im Übrigen hat der Vermieter eine angemessene Frist, in der er klären kann, ob er noch Forderungen gegen den Mieter hat. Als angemessen gelten zwei bis drei Monate, entschied das Landgericht Köln (Az.: 1 S 188/82), höchstens aber sechs Monate befand das Oberlandesgericht Celle (Az.: 2 U 7/84). Nur in Ausnahmefällen kommt laut Bundesgerichtshof (BGH) eine längere Frist in Betracht (Az.: VIII ARZ 2/87).
Steht die Betriebskostenabrechnung noch aus, kann der Vermieter laut BGH zumindest einen Teil der Kaution zurückhalten, wenn er mit Nachforderungen an den Mieter rechnet (Az.: VIII ZR 71/05). In diesen Fällen darf der Vermieter zwar nicht die volle Mietkaution einbehalten, aber zumindest einen Teil.
Weitere Tipps rund ums Mietrecht im Mietrechtslexikon
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