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Balkon: Pflanzen immer gut sichern (Foto: imago) (Quelle: imago)
Balkone und Terrassen gehören mit zur vermieteten Wohnung. Mieter haben hier die gleichen Rechte und Pflichten wie in der Wohnung selbst. Nach Angaben des Deutschen Mieterbundes (DMB) heißt das: Sie können Stühle, Bänke, Tische oder Sonnenschirme auf dem Balkon aufstellen. Erlaubt ist auch ein unauffälliger Sichtschutz oder ein Rankengitter. Auf dem Balkon darf Wäsche getrocknet werden. Erlaubt sind dazu Wäscheständer, Wäscheleinen oder Wäschestangen.
Mieter dürfen auf dem Balkon essen, trinken, rauchen, feiern oder sich sonnen. Auch Freunde und Bekannte dürfen eingeladen werden. Natürlich muss dabei auf die Nachbarn Rücksicht genommen werden. Das bedeutet, ab 22.00 Uhr gilt auf dem Balkon Nachtruhe.
Mieter haben außerdem das Recht, auf dem Balkon Blumenkästen oder Blumentöpfe aufzustellen. Voraussetzung ist, die Blumenkästen werden ordnungsgemäß befestigt, und es ist sichergestellt, dass sie bei starkem Wind nicht herabstürzen und Passanten oder Nachbarn gefährden können. Ist das gewährleistet, dürfen Blumentöpfe auch an der Außenseite des Balkons befestigt werden, entschied das Landgericht Hamburg (Az.: 316 S 79/04).
Stellt der Mieter dagegen trotz Abmahnung des Vermieters weiterhin diverse Topfpflanzen ungesichert auf den Balkon und stürzt ein Blumentopf herunter, kann der Vermieter unter Umständen nach einer erneuten Abmahnung fristlos kündigen, entschied das Landgericht Berlin (Az.: 67 S 278/09).
Weitere Tipps rund ums Mietrecht im Mietrechtslexikon
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