| dpa-tmn, t-online.de
Ein Vermieter darf eine Wohnung wegen Eigenbedarfs nur unter bestimmten Voraussetzungen kündigen - und dazu gehört offenbar auch ein "steter Lebenswandel" von Angehörigen. Das berichtete die Fachzeitschrift "NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht" (Heft 2/2011) unter Berufung auf einen Beschluss des Landgerichts Hamburg (Az.: 333 S 34/10).
Nach dem Richterspruch muss der Vermieter oder sein Angehöriger die Wohnung mindestens drei Jahre lang nutzen. Das Gericht wies damit die Klage eines Vermieters ab, der seinem Mieter gekündigt und Eigenbedarf geltend gemacht hatte. Als Begründung gab er an, sein Sohn solle in die Wohnung einziehen.
Die Richter werteten das als nicht überzeugend. Der Sohn habe bisher einen unsteten Lebenswandel mit häufigen Wohnortwechseln gezeigt. Daher sei die Annahme berechtigt, die Gründe seien nur vorgeschoben.
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