| dpa-tmn, t-online.de
Normalerweise kann ein Mietvertrag nur als Ganzes gekündigt werden. Eine Teilkündigung einzelner Räume sei verboten, erklärte der Deutsche Mieterbund (DMB) in Berlin. Auch dürfe etwa eine mitgemietete Garage nicht einfach gekündigt werden.
Allerdings gibt es eine wichtige Ausnahme bei der Teilkündigung: Der Vermieter darf "nicht zum Wohnen bestimmte Nebenräume" einzeln kündigen, wenn er die Nebenräume oder Grundstücksteile dazu verwenden will, Mietwohnungen zu schaffen, erklärte der Mieterbund. In der Teilkündigung muss der Vermieter seine Bauabsichten aber nachvollziehbar darlegen.
Die Kündigungsfrist beträgt den Angaben zufolge immer drei Monate. Mieter können sich gegenüber der Kündigung auf Härtegründe berufen, beispielsweise wenn sie auf die gekündigten Nebenräume dringend angewiesen sind und der Vermieter keine Ersatzräume anbieten kann. Unabhängig hiervon kann der Mieter, dem ein Teil der Wohnung - Keller, Speicher, Garten oder Garage - gekündigt wurde, eine Herabsetzung der Miete fordern.
Weitere Tipps rund ums Mietrecht im Mietrechtslexikon
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