| dpa-tmn, t-online.de
Vermieter müssen gegen lärmende Mieter vorgehen, um andere Mieter zu schützen. Mit welchen Mitteln sie das tun, bleibt den Vermietern aber selbst überlassen. Das entschied das Landgericht Berlin (Az.: 65 S 89/10), wie die Zeitschrift "Das Grundeigentum" des Eigentümerverbandes Haus & Grund berichtete. Daher könnten Mitmieter keinen Schadenersatz vom Vermieter verlangen.
Im vorliegenden Fall hatte sich ein Mieter wiederholt über seinen lauten Nachbarn beschwert. Der Vermieter mahnte den Störer mehrmals ab - allerdings ohne Erfolg. Der genervte Mieter setzte seinem Vermieter eine Frist, den Mangel zu beseitigen. Der Vermieter kündigte dem Störer daraufhin. Allerdings zog der Mieter, der sich gestört gefühlt hatte, vorher selbst aus und verlangte vom Vermieter Schadenersatz in Höhe der Makler- und Umzugskosten.
Die Richter wiesen die Klage ab. Der Vermieter müsse zwar einen vertragsgemäßen Zustand der Wohnung sicherstellen. Die Entscheidung, wie er diesen Zustand herstelle, liege aber bei ihm. Zudem habe er sich an die geltenden Gesetze zu halten und könne also einen anderen Mieter nicht ohne weiteres fristlos kündigen.
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