Mietrecht
Eigentümer dürfen Transparente an Fassade verbieten| t-online.de
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft darf einem Miteigentümer per Beschluss untersagen, an der Hausfassade Transparente mit Meinungsäußerungen aufzuhängen. Das Amtsgericht Erfurt räumte in seinem Urteil den Interessen der Gemeinschaft den Vorrang ein, berichtete der Rechtsschutz-Versicherer D.A.S. (Az.: 5 C 69/09).
Eine Wohnungseigentümerin war mit dem neuen Domizil unzufrieden. Ihre Kritik am Bauträger und an der Eigentümergemeinschaft, die den "Pfusch" habe durchgehen lassen, platzierte sie in Form von Transparenten und Spruchbändern in und an ihren Fenstern.
Passanten kamen damit in den Genuss von Ausdrücken wie "Baupfusch", "Bauträger-Mafia", "Heuschrecke in Betrugsabsicht" und "Schrottimmobilie". Auch war von fehlendem Brandschutz und einer nicht erfüllten Baugenehmigung die Rede. Die restlichen Eigentümer waren wenig begeistert. Sie befürchteten Auswirkungen für das gesamte Objekt – nicht nur in optischer Hinsicht. Die Eigentümergemeinschaft beschloss daher mit einfacher Mehrheit, dass das Anbringen von Spruchbändern, Plakaten etc. mit persönlichen Meinungsäußerungen an Fenstern und Fassade unzulässig sei – solange es nicht von der Eigentümerversammlung "abgesegnet" werde.
Dies wollte die betroffene Eigentümerin nicht hinnehmen.
Das Amtsgericht Erfurt entschied zugunsten der Eigentümerversammlung. Die Einschränkung der Meinungsfreiheit sei noch akzeptabel, weil das Aufhängen von Plakaten nicht generell verboten werde: Vielmehr könne jeder Eigentümer eine Plakataktion bei der Versammlung beantragen und deren Beschluss gerichtlich prüfen lassen.
Im Übrigen sei die Eigentümerin einer Gemeinschaft beigetreten, die nun einmal nach demokratischen Grundsätzen Entscheidungen treffe. Sie dürfe ihr Sondereigentum nicht zur Äußerung von Meinungen verwenden, die die übrigen Mitglieder nicht teilten und die das Haus in der Öffentlichkeit schlecht dastehen ließen.
Unter Wohnungseigentümern ist häufig umstritten, welche Fragen des Zusammenlebens im Rahmen einer Eigentümerversammlung per Mehrheitsbeschluss geregelt werden können. Gesetzliche Regelungen dazu gibt es im Wohnungseigentumsgesetz (WEG).
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