Neues Gesetz
Kinderlärm muss akzeptiert werden| dpa-tmn, t-online.de
Wenn Kinder lachen und spielen, ist dieser Lärm nicht mit Verkehrs- oder Baustellenlärm vergleichbar. Mit einer Änderung des Bundesemissionsschutzgesetzes hat der Gesetzgeber jetzt klargestellt, dass durch Kindertageseinrichtungen, Spiel- oder Bolzplätze hervorgerufene Geräuschpegel keine "schädlichen Umwelteinwirkungen" und damit in aller Regel hinzunehmen sind.
Das heißt: Bei Kinderlärm ist eine erweiterte Toleranzgrenze angebracht. Das gilt insbesondere für Lachen, Weinen und Schreien von Kleinkindern. Hier sind auch Störungen nach 22.00 Uhr hinzunehmen, denn niemand kann verhindern, dass ein Baby nachts einmal schreit.
Ein Düsseldorfer Richter hat das so formuliert: "Ein Mehrfamilienhaus ist kein Kloster, Kinder können nicht wie junge Hunde an die Kette gelegt werden."
Das ist aber nach Angaben des Deutschen Mieterbundes (DMB) aber kein Freifahrtschein. Denn bei extremen Lärmstörungen können sich Nachbarn bei ihrem Vermieter beschweren und haben unter Umständen das Recht, die Miete zu kürzen. Das gilt etwa, wenn kleine Kinder schreien und lärmen, weil die Eltern sie vernachlässigen oder ihren Aufsichtspflichten nicht nachkommen. Der Vermieter ist verpflichtet, einzugreifen. Notfalls kann er der lärmenden Familie auch kündigen.
Weitere Tipps rund ums Mietrecht im Mietrechtslexikon
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