| dpa-tmn, t-online.de
Wollen Mieter die Belege der Betriebskostenabrechnung einsehen, müssen sie sich dazu in der Regel in die Räume des Vermieters begeben. Diese Regelung gilt allerdings nicht, wenn der Sitz des Vermieters sehr weit entfernt ist, wie die Zeitschrift "Das Grundeigentum" des Eigentümerverbandes Haus & Grund unter Berufung auf eine Entscheidung Landgerichts Freiburg berichtet (Az.: 3 S 348/10).
Im verhandelten Fall wollte ein Mieter aus Freiburg die Originalbelege zur Betriebskostenabrechnung einsehen. Der Vermieter hatte seinen Sitz aber in Bochum. Er lehnte es ab, eine Einsichtnahme am Mietort zu organisieren, unter anderem weil es an geeigneten Räumlichkeiten fehlte.
Dieser Argumentation folgten die Richter nicht: Es sei nicht angemessen, dem Mieter den weiten Weg von Freiburg nach Bochum zuzumuten. Der Vermieter müsse daher in diesem Fall die Einsicht ausnahmsweise am Mietort organisieren. Der Einwand, es fehle dafür ein Büro gelte nicht, weil spezielle Räumlichkeiten für eine Einsichtnahme nicht erforderlich seien.
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