| dpa-tmn, t-online.de
Wohnen Mieter und Vermieter unter einem Dach, haben Vermieter ein Sonderkündigungsrecht. Allerdings gelte das nur für Ein- und Zweifamilienhäuser mit Einliegerwohnung, erklärt der Deutsche Mieterbund in Berlin. Hier könne der Vermieter ohne Angabe von Gründen kündigen. Das gelte selbst dann, wenn sich der Mieter nichts hat zu Schulden kommen lassen hat.
Voraussetzung sei, dass der Vermieter tatsächlich mit im Haus wohne und seine Wohnung nicht nur als Wochenend-Domizil nutze. Auch wenn sich im Haus neben den beiden Wohnungen für Mieter und Vermieter noch Gewerberäume befinden, könne der Vermieter ohne Angabe von Gründen kündigen. Anders, wenn es im Haus noch eine dritte Wohnung gibt. Dann scheide das Sonderkündigungsrecht aus - auch, wenn der Vermieter die dritte Wohnung nicht mehr vermiete, sondern in seinen Wohnbereich integriert habe.
Will der Vermieter das Mietverhältnis beenden, muss er nach Angaben des Mieterbundes eine um drei Monate verlängerte Kündigungsfrist einhalten. Je nach Wohndauer des Mieters beträgt die Kündigungsfrist dann zwischen 6 und 15 Monaten. Der gekündigte Mieter kann sich auf die sogenannte Sozialklausel berufen, wenn die Räumung der Wohnung für ihn eine unzumutbare Härte bedeuten würde. Dann muss notfalls ein Gericht entscheiden, welche Interessen vorgehen.
Weitere Tipps rund ums Mietrecht im Mietrechtslexikon
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