| dpa-tmn, t-online.de
Vermieter müssen wirtschaftlich handeln. Das heißt, sie müssen bei den Betriebskosten auf ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis achten. Bemängeln Mieter, dass der Vermieter gegen dieses Wirtschaftlichkeitsgebot verstößt, müssen sie dafür Belege haben. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Köln hervor (Az.: 211 C 185/10), über das die Zeitschrift "Das Grundeigentum" (Ausgabe 17/2011) des Eigentümerverbandes Haus & Grund in Berlin berichtet.
Ein Mieter hatte sich geweigert, 250 Euro Betriebskosten nachzuzahlen. Er hielt dem Vermieter unter anderem vor, dass er bei der Müllentsorgung gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoße. Durch die Aufstellung von blauen und gelben Tonnen könne ein Drittel der Kosten gespart werden.
Die Richter wollten diese Begründung nicht akzeptieren. Der Mieter müsse einen Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot beweisen können. Einen solchen Beweis habe er aber nicht erbracht. Zudem habe der Vermieter erklärt, dass kein Platz für weitere Mülltonnen vorhanden sei. Der Mieter hätte daher konkret erklären müssen, wo die Tonnen auf dem Grundstück untergebracht werden könnten.
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