| dpa-tmn, t-online.de
Die Kaution eines Mieters kann auch dann noch mit Mietschulden verrechnet werden, wenn der betroffene Vermieter das Mietobjekt schon nicht mehr selbst besitzt. Allerdings muss er noch Ansprüche gegen den Mieter aus der Zeit des Mietverhältnisses haben und sich die Kaution noch in seinem Vermögen befinden. Auf diese Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt weist die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) hin (Az.: 2 U 192/10).
In dem verhandelten Fall hatte ein Mieter eine Kaution gezahlt. Nachdem der Besitzer die Gewerberäume verkauft hatte, übergab er die Kaution nicht an den neuen Eigentümer. Stattdessen verrechnete er die Summe mit Forderungen aus dem Mietverhältnis. Als der Mieter später das Mietverhältnis mit dem neuen Eigentümer beendete, machte dieser ausstehende Mieten und Nebenkosten geltend. Der Mieter wollte diese mit der Kaution aufrechnen, die er an den vorherigen Eigentümer gezahlt hatte. Er bestritt, dass die Aufrechnung von Forderungen durch den Vorvermieter zulässig waren und forderte die Herausgabe der Kaution.
Das sah das Gericht aber anders: Grundsätzlich müsse dem neuen Eigentümer zwar die Kaution übergeben werden. Allerdings gelte dies nur, wenn die Mietkaution noch nicht in zulässiger Art und Weise in Anspruch genommen worden war. Ein Vorvermieter ist den Richtern zufolge berechtigt, seine Forderungen mit Hilfe der Kaution auch dann aufzurechnen, wenn er das Mietobjekt bereits verkauft habe.
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