| dpa-tmn, t-online.de
Ob Poster, Blumen oder Lichterketten - Mieter dürfen ihre Fenster grundsätzlich dekorieren, wie sie wollen. "Der Vermieter hat an dieser Stelle kein Mitspracherecht", sagt Hermann-Josef Wüstefeld vom Deutschen Mieterbund in Berlin. "Denn das Fenster gehört zur Wohnung." Ob die Dekoration dem Vermieter gefalle, sei dabei unerheblich. "Über Geschmack lässt sich ja bekanntlich streiten."
Allerdings gibt es für Mieter auch Grenzen: "Ein Plakat, auf dem der Vermieter beleidigt wird, darf ich nicht ohne weiteres ins Fenster hängen", erklärt Wüstefeld. Nicht zulässig sei es auch, verfassungsfeindliche Kennzeichen anzubringen, denn diese verstießen gegen geltende Gesetze.
Auch Nachbarn müssten im Zweifel mit den Dekorationen leben. Es sei denn, der Fensterschmuck sei beleidigend. "Die Freiheit des Mieters hat da ihre Grenzen, wo sie die Rechte anderer berührt", erklärt Wüstefeld.
Anders sieht es aus, wenn Mieter ein Plakat an der Fassade anbringen, etwa an der Außenseite des Balkons oder unterhalb eines Fensters. "Das gehört nicht mehr zum Bereich Wohnung", erklärt Wüstefeld. Daher könne der Vermieter in diesem Fall verlangen, dass Plakate oder Transparente abgenommen werden.
Weitere Tipps rund ums Mietrecht im Mietrechtslexikon
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