| dpa-tmn, t-online.de
Der Mietspiegel gilt nicht für eine Wohnung im Turm einer mittelalterlichen Burg. Das entschied das Amtsgericht Düren (Az.: 42 C 228/10), wie der Deutsche Mieterbund in Berlin mitteilt.
In dem Fall hatte der Vermieter und Burgherr im Turm seiner Burg aus dem 12. Jahrhundert eine Wohnung vermietet. Für seine Mieterhöhung von 343,23 Euro auf 400,00 Euro stützte er sich auf den örtlichen Mietspiegel und stufte die Burg-Bleibe als "gehobene Mietwohnung" ein.
Das Amtsgericht wies die Mieterhöhungsklage des Burgherren ab. Der Mietspiegel sei auf die Burgwohnung nicht anwendbar. Diese Art von Wohnung sei im Mietspiegel überhaupt nicht enthalten, der Mietspiegel beziehe sich nur auf Wohnungen, die ab 1948 bezugsfertig wurden.
Mieterhöhungen können in diesem Fall laut Mieterbund nur mit Hilfe eines Sachverständigen-Gutachtens begründet werden können oder - wie das Amtsgericht vorschlägt - mit Vergleichswohnungen.
Weitere Tipps rund ums Mietrecht im Mietrechtslexikon
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