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Mieter haben bei Wasserschäden keine Ansprüche gegen Nachbarn

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Mieter haben bei Wasserschäden keine Ansprüche gegen Nachbarn

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Kaputte Rohrleitungen, undichte Dachterrassen oder verstopfte Steigleitungen - Gründe für Wasserschäden gibt es viele. Entstehen an der Decke Wasserflecken, haben Mieter keine Ansprüche gegen ihre Nachbarn aus der darüber liegenden Wohnung. "Es ist Aufgabe des Vermieters, den Schaden zu beseitigen", erklärt Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund in Berlin. Schließlich habe er auch ein Interesse daran, die Bausubstanz zu erhalten.

Verweigert allerdings der Mieter der Wohnung, in der der Schaden entstanden ist, den Handwerkern den Zutritt, müsse sich der Vermieter rechtliche Unterstützung holen. "Notfalls muss er sich mit Hilfe einer einstweiligen Verfügung und eines Gerichtsvollziehers Zutritt zur Wohnung verschaffen." Denn der Mieter sei in diesem Fall verpflichtet, seine Tür zu öffnen und darf das nicht verweigern.

Weitere Tipps rund ums Mietrecht im Mietrechtslexikon

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