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Schimmel in der Wohnung müssen Mieter nicht hinnehmen - auch nicht in Altbauten. Vermieter müssen grundsätzlich dafür sorgen, dass die Mietsache mängelfrei ist, entschied das Amtsgericht Berlin-Wedding (Az.: 15a C 58/10), wie die Zeitschrift "Das Grundeigentum" des Eigentümerverbandes Haus & Grund berichtet.
Dass sich der Schimmel bilden konnte, weil zum Zeitpunkt des Hausbaus entsprechende Bauvorschriften fehlten, sei unerheblich.
In dem verhandelten Fall hatte sich in der Wohnung eines Altbaus aus dem Jahr 1938 an den Wänden der Küche und des Wohnzimmers Schimmel gebildet. Der Mieter minderte daraufhin die Miete und verlangte vom Vermieter vor Gericht zudem, dass die Mängel beseitigt werden.
Mit Erfolg: Die Schimmelbildung sei durch bauliche Mängel verursacht worden, die der Vermieter beseitigen müsse. Dass zum Zeitpunkt des Hausbaus entsprechende Vorgaben für Wärme- und Feuchtigkeitsschutz noch nicht existierten, spiele keine Rolle. Maßgeblich sei die Rechtslage zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Mietvertrages.
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