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Abgezogene Dielen dürfen beim Auszug nicht einfach mit Farbe überstrichen werden. Das gilt auch dann, wenn der Mieter die Dielen beim Einzug selbst abgeschliffen und versiegelt hat, entschied das Amtsgericht Berlin-Neukölln (Az.: 12 C 49/11), wie die Eigentümergemeinschaft Haus & Grund in ihrer Zeitschrift "Das Grundeigentum" berichtete.
In dem Fall hatte ein Vermieter seinem Mieter wegen Eigenbedarfs gekündigt. Der Mieter wollte daraufhin die Dielen wieder in der Farbe streichen, die sie vor seinem Einzug trugen. Der Vermieter verlangte mit der Räumungsklage gleichzeitig, dem Mieter dies zu verbieten.
Zu Recht, wie die Richter entschieden. Das Streichen der Dielen gehöre zwar grundsätzlich zu den Schönheitsreparaturen dazu. Wenn der Vermieter allerdings ausdrücklich erkläre, er wünsche nicht, dass der Holzfußboden gestrichen werde, müsse der Mieter das auch unterlassen.
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