| dpa-tmn, t-online.de
Gibt es einen eigenen Mietvertrag, können Vermieter eine Garage auch unabhängig von der Wohnung kündigen. Das haben die Richter des Mietsenats des Bundesgerichtshofs (BGH) in letzter Instanz entschieden (Az: VIII ZR 251/10). Von Bedeutung ist nach der Entscheidung zudem, ob Garage und Wohnung auf demselben Grundstück liegen.
In dem Fall wollten Mieter in Duisburg ihre Garage nicht räumen, weil sie diese bereits 1955 zusammen mit ihrer Wohnung gemietet hätten. Im Wohnungsmietvertrag war von einer Garage aber keine Rede. Einen schriftlichen Vertrag über den 150 Meter von der Wohnung entfernten Unterstellplatz gab es nicht, er war vor vielen Jahren mit dem verstorbenen Ehemann mündlich geschlossen worden. Entgegen der Vorinstanzen bejahte der BGH die Räumungspflicht der Garage durch die Mieter.
Da Wohnungs- und Garagenmietvertrag offensichtlich getrennt abgeschlossen wurden, spreche das für die rechtliche Selbstständigkeit beider Verträge. Folglich könne auch eine separate Kündigung erfolgen, so die Richter. Da sich im konkreten Fall die Garage auch auf einem anderen Grundstück befinde, könne auch nicht von einer rechtlichen Einheit zwischen Wohnung und Garage ausgegangen werden.
Weitere Tipps rund ums Mietrecht im Mietrechtslexikon
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