| dpa-tmn, t-online.de
Betriebskosten können mit einer monatlichen Pauschale abgegolten werden. Mit der Zahlung dieses Pauschalbetrages sind alle Kosten bezahlt. Eine jährliche Abrechnung findet dann nicht statt, wie der Deutsche Mieterbund in Berlin erklärt. Mieter können in diesem Fall in der Regel keine Auskunft über die tatsächliche Höhe der Betriebskosten fordern.
Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied jetzt über einen Fall, in dem Mieter und Vermieter im Mietvertrag eine Nebenkostenpauschale für die Betriebskosten in Höhe von 190 Euro monatlich vereinbart hatten (Az.: VIII ZR 106/11). Nach Abschluss des Mietvertrages erschien dem Mieter die Pauschale zu hoch. Er forderte Auskunft über die tatsächliche Höhe der Betriebskosten mit dem Ziel, die Pauschale zu reduzieren.
Der BGH betonte, der Mieter habe keinen Anspruch darauf, dass der Vermieter seine anfängliche Kalkulation der Betriebskosten offenlege. Es gelte Vertragsfreiheit. Mieter und Vermieter seien frei, die Höhe der Pauschale zu bestimmen. Daran könne nachträglich nicht gerüttelt werden. Etwas anderes gelte nur, wenn konkrete Anhaltspunkte vorlägen, dass die Betriebskosten im Laufe der Zeit tatsächlich gesunken seien.
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