24.10.2012, 13:50 Uhr | t-online.de
Das Hausrecht an der gemieteten Wohnung hat ausschließlich der Mieter. Er entscheidet, wer die Wohnung betreten darf und wer nicht, erklärt der Deutsche Mieterbund (DMB) in Berlin.
Der Mieter darf Dritte auch daran hindern, in seine Wohnung zu gelangen. Wer unbefugt in die Mieterwohnung geht oder sich dort aufhält, begeht Hausfriedensbruch und kann bestraft werden. Das gilt genauso für den Vermieter, den Hausmeister oder den Hausverwalter. Ohne Wissen beziehungsweise gegen den Willen des Mieters dürfen diese Personen die Wohnung nicht betreten. Sie dürfen deshalb auch keinen Zweitschlüssel haben.
Der Vermieter darf seinem Mieter auch keine Vorschriften über den Empfang von Besuchern machen. Das Hausrecht des Mieters erstreckt sich sowohl auf die Wohnung selbst als auch auf die Zugänge zur Wohnung. Deshalb ist ein Verbot des Vermieters, das Haus zu betreten, gegenüber einem Besucher unzulässig. Etwas anderes gilt nur, wenn der Besucher früher ein Mieter im Haus war und als Randalierer gekündigt wurde.
Weitere Tipps rund ums Mietrecht im Mietrechtslexikon
24.10.2012, 13:50 Uhr | t-online.de
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