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Fast überall in Deutschland müssen Bürger für die Abfallentsorgung zahlen. Doch eine steuerliche Abzugsfähigkeit besteht deshalb nicht, entschied das Finanzgericht Köln (Az.: 4 K 1483/10).
Der Fall: Was ist eigentlich das Fortschaffen des Abfalls durch einen Müllentsorger anderes als eine (steuerbegünstigte) "Wohnungsreinigung" durch Profis? Diese Frage stellte sich ein Ehepaar aus dem Raum Köln und beantwortete sie auch gleich selbst. Es handle sich in beiden Fällen um haushaltsnahe Dienstleistungen. Zumindest das Abholen des Mülls, wenn schon nicht dessen weitere Verbringung, erfülle die rechtlichen Voraussetzungen einer solchen Dienstleistung. Dieser Argumentation schloss sich das zuständige Finanzamt nicht an. Es wollte die Abfallentsorgung nicht einmal anteilig steuerlich anerkennen.
Das Urteil: Die zuständigen Finanzrichter befassten sich intensiv mit den verschiedenen Etappen bei der Müllabfuhr und kamen zu dem Ergebnis, dass es sich hier keinesfalls um eine haushaltsnahe Dienstleistung handle. Die eigentliche Leistung der Müllabfuhr sei nicht das Ausleeren der Tonnen, sondern das Transportieren und Entsorgen bzw. Verwerten des Mülls. Das alles liege aber außerhalb des Haushalts und sei deswegen nicht steuerlich begünstigt. Dem Gesetzgeber sei es bei der Schaffung der Abschreibungsmöglichkeit in erster Linie darum gegangen, einen Anreiz für Beschäftigungsverhältnisse im Privathaushalt zu schaffen und die Schwarzarbeit in diesem Bereich zu bekämpfen, erinnerten die Richter. Auf die Müllabfuhr treffe dies nicht zu.
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