| dpa-tmn, t-online.de
Einen Großteil der jährlich etwa 30 Millionen Betriebs- und Heizkostenabrechnungen erhalten Mieter Ende des Jahres zugeschickt. Das Gesetz bestimmt, dass der Vermieter die Abrechnung innerhalb eines Jahres vorlegen muss, wie der Deutsche Mieterbund in Berlin erläutert. Abrechnungen, die das Kalenderjahr 2011 betreffen, müssen also bis zum 31. Dezember 2012 vorliegen.
Nach Einschätzung der Experten sind vor allem Abrechnungen, die in letzter Minute fertiggestellt und verschickt werden, oft fehlerhaft. Hier lohne eine Überprüfung. So seien Kosten für die Hausverwaltung, Bankgebühren, Porto, Zinsen oder Telefon genauso wenig Betriebskosten wie Ausgaben für Reparaturen im Haus oder in der Wohnung. Diese Kosten muss der Vermieter immer selbst zahlen. Gartenpflege und Treppenhausreinigung gehören zu den typischen Hausmeisterarbeiten. Werden diese Kostenarten einzeln abgerechnet, obwohl es einen Hausmeister gibt, muss nachgehakt werden. Sonst besteht die Gefahr der Doppelzahlung.
Die Prämien für Gebäude- und Haftpflichtversicherungen sind Betriebskosten, nicht aber die Kosten für sonstige Versicherungen des Vermieters, zum Beispiel ein Rechtschutz-, Hausrat- oder Mietverlustversicherung. Bewohnt der Vermieter selbst eine Wohnung im Haus, muss er sich an den Betriebskosten anteilig beteiligen. Auch für leer stehende Wohnungen im Haus zahlt der Vermieter.
Weitere Tipps rund ums Mietrecht im Mietrechtslexikon
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