| dpa-tmn, t-online.de
Mieter können mit ihrer Betriebskostenabrechnung unter Umständen Steuern sparen. "Beauftragt der Vermieter jemanden mit der Reinigung des Hausflures oder der Pflege des Gartens, kann der Mieter seinen Anteil an diesen Kosten als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend machen", sagt Anita Käding vom Bund der Steuerzahler in Berlin.
Auch die Ausgaben für die Wartung der Heizungsanlage oder für den Schornsteinfeger könnten die Steuerlast mindern. Wie hoch der Anteil des Mieters ist, sei in der Regel in der Betriebskostenrechnung aufgeführt.
Die Abrechnung bezieht sich meist auf den Vorjahreszeitraum, derzeit also auf das Jahr 2011. Grundsätzlich müsste der Mieter laut Käding die Kosten in der Steuererklärung für das Jahr 2011 angeben, die in der Regel aber bis Ende Mai 2012 beim Finanzamt eingereicht werden musste. Wegen dieser Frist liegt häufig bereits ein rechtskräftiger Steuerbescheid vor, wenn Verbraucher die Betriebskostenabrechnung für das entsprechende Jahr erhalten. "Die Finanzverwaltung lässt es daher zu, dass die Kosten für das Jahr 2011 erst in der Steuererklärung für das Jahr 2012 angegeben werden". Die müsse erst 2013 abgegeben werden.
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