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Nichts ist angenehmer, als seinen beengten Wohnverhältnissen entfliehen und sich zusätzlichen Raum schaffen zu können. Das dachte sich der Besitzer einer Eigentumswohnung, dem ein Teil des Dachbodens zur "ausschließliche(n) Nutzung" zugewiesen worden war. Er richtete dort einen Hobbyraum mit Toilette und Waschbecken ein und ließ sogar gelegentlich Gäste übernachten. Das gefiel den übrigen Eigentümern nicht.
Sie forderten einen Rückbau der Sanitäranlagen und den künftigen Verzicht auf Übernachtungsgäste. Damit scheiterten sie nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS vor dem Kadi. Die Nutzung der Fläche sei im Teilungsvertrag in keiner Weise festgeschrieben worden, stellte ein Zivilsenat fest, weswegen der Eigentümer nun auch gewisse Freiheiten genieße. Außerdem würden auch andere Räumlichkeiten im Dachgeschoss für Wohnzwecke genutzt.
Der einzige Erfolg der prozessierenden Miteigentümer: Ein neu eingebautes größeres Fenster musste wieder entfernt werden, weil es sich um eine bauliche Veränderung handelte (Oberlandesgericht Düsseldorf, Az.: I-3 Wx 98/07).
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