| dpa-tmn, t-online.de
Anwohnern ist es zumutbar, eine kurzfristige Behinderung ihrer Grundstückszufahrt hinzunehmen, entschied der Bundesgerichtshof in Karlsruhe, berichtet die Fachzeitschrift "NJW-Rechtssprechungs-Report Zivilrecht" (Heft 21/2011).
So dürften Autofahrer einen Wagen zum Be- und Entladen auch vor einer Grundstückszufahrt abstellen. Sie müssten allerdings bei erkennbarer Eilbedürftigkeit des Anwohners den Ladevorgang notfalls unterbrechen, um die Zu- oder Abfahrt zu ermöglichen (Az.: V ZR 154/10).
Das Gericht gab damit einem Anwohner Recht. Er hatte sich dagegen gewandt, dass Nachbarn immer wieder seine Zufahrt mit ihrem Wagen blockiert hatten. Insbesondere monierte er, dass auch Besucher der Nachbarn für längere Zeit ihr Fahrzeug vor der Zufahrt abgestellt hätten. Der BGH befand, ein Anwohner müsse Behinderung in der Zu- und Abfahrt grundsätzlich nicht dulden. Allerdings bestehe unter Nachbarn die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme. Daher müssten kurzzeitige Beeinträchtigungen hingenommen werden. Das sei etwa der Fall, wenn ein Fahrzeug zwar vor einer Grundstückszufahrt stehe, der Fahrer aber jederzeit abfahrbereit sei.
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