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Zugefrorene Leitungen nicht in Eigenregie auftauen

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Zugefrorene Leitungen nicht in Eigenregie auftauen

| dpa-tmn, t-online.de

Zugefrorene Wasserleitungen in der Wohnung sollten nicht in Eigenregie aufgetaut werden. Ist eine Leitung offenbar eingefroren, wenden sich Bewohner besser an einen Sanitärfachmann. Der Laie könne nicht erkennen, wie groß das Ausmaß des Schadens ist, sagt Christian Lübke vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) in Berlin. Das Rohr kann zum Beispiel schon im Mauerwerk geborsten sein. Ein solcher Frostschaden wird aber erst sichtbar, wenn die Leitung wieder auftaut und das Wasser abfließt.

Lübke empfiehlt im Notfall, das Hauptwasserventil nach dem Zufrieren einer Leitung erst einmal abzudrehen. Die Hähne am Ende der betroffenen Leitung sollten dagegen aufgedreht werden, damit das gefrorene Wasser beim Auftauen ablaufen kann.

Selbst wenn die zugefrorene Wasserleitung nicht geborsten ist, sollte ein Experte sie auf Schäden hin überprüfen, rät Franz-Josef Heinrichs vom Zentralverband Sanitär Heizung Klima (SHK). "Die Leitungen kriegen dicke Backen." Das heißt, sie gehen auseinander, wodurch sich die Dichte der Rohrwand verringert. Das könne zu Schäden führen, die beim nächsten Frost Ärger machen. Lübke zufolge deuten zwei Probleme auf eine zugefrorene Leitung im Wohnbereich hin: "Es kommt kein Wasser aus dem Hahn oder die Heizung wird nicht warm". Lübke rät dazu, bei einem solchen Schaden auch frühzeitig den Versicherer zu informieren.

Grundsätzlich sollten Wohnungs- und Hausbewohner alle Räume ausreichend heizen, um Frostschäden vorzubeugen. "Dann dürfte es eigentlich nicht zu einem Zufrieren der Leitungen kommen", sagt Lübke. Es reiche aber nicht, die Heizung auf das Eiskristall-Symbol zu stellen. Das schütze zwar den Heizkörper vor dem Zufrieren, aber nicht die Leitungen.

Entsteht trotz Heizens ein Wasserschaden, zahlt üblicherweise die Hausratversicherung für die Schäden des Mieters in der Wohnung. Bei Schäden am oder im Gemäuer greift die Wohngebäudeversicherung des Hausbesitzers. Voraussetzung sei allerdings, dass Mieter ausreichend geheizt haben, erklärt Lübke. Sonst verletzen sie ihre Obliegenheitspflichten, die meist im Mietvertrag festgelegt sind. Demnach müssen auch die Außenleitungen für das Wasser vor dem ersten Frost abgedreht und entleert werden.

Weitere Tipps rund ums Mietrecht im Mietrechtslexikon

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