| dpa-tmn, t-online.de
Wollen Mieter die Miete wegen Wohnmängeln kürzen, müssen sie nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe dem Vermieter keine übertrieben detaillierten Beschreibungen vorlegen (Az.: VIII ZR 155/11).
Dem BGH-Urteil zufolge reicht die Angabe eines konkreten Sachmangels aus, dessen Umfang oder ein Mietminderungsbetrag müssen demnach nicht aufgeführt werden. Mieter müssen bei wiederkehrenden Mängeln wie Lärm oder Schmutz auch kein Protokoll führen, sondern den Vermieter nur über die Art der Beeinträchtigung informieren und angeben, wann sie in etwa stattgefunden hat.
Im dem vor dem BGH verhandelten Fall hatten Mieter einer Berliner Wohnanlage die Miete um 20 Prozent gekürzt, weil die Vermietung eines Teils der anliegenden Wohnungen an Touristen zu erheblichem Lärm und Schmutz geführt hatte. Als die Mietminderung die Höhe von zwei Monatsmieten überschritt, kündigte der Vermieter den Mietvertrag fristlos, eine Räumungsklage folgte.
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