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Wenn ein Vermieter zu lange mit der Kündigung wartet, wird diese nichtig. Das entschied das Amtsgericht Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Az.: 2 C 365/11), wie die Zeitschrift "Das Grundeigentum" (Heft 7/2012) des Eigentümerverbandes Haus & Grund berichtet. Wird etwa die Kündigung erst acht Monate nach Bekanntwerden des Fehlverhaltens des Mieters ausgesprochen, ist das zu spät.
In dem verhandelten Fall hatte ein Mieter ein Zimmer seiner Wohnung untervermietet, ohne den Vermieter um Erlaubnis zu bitten. Der Untermieter stellte sich allerdings der Hausverwaltung vor. Sieben Monate später wurde der Mieter wegen der unerlaubten Untervermietung abgemahnt und der Mietvertrag einen weiteren Monat später gekündigt.
Die Räumungsklage blieb allerdings ohne Erfolg. Der Vermieter habe nicht mehr kündigen können, da seine Hausverwaltung von der Untervermietung bereits acht Monate vor Ausspruch der Kündigung gewusst habe. Angemessen wäre eine Frist von vier Monaten gewesen.
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