| dpa-tmn, t-online.de
Mieter können Mietzahlungen nicht einfach mit der Kaution verrechnen. Sie dürfen also nach der Kündigung nicht die Zahlung der Miete einstellen und dem Vermieter sagen, er solle die ausstehenden Raten von der Kaution abziehen. Das hat das Landgericht Berlin entschieden (Az.: 12 T 1/12), wie die Zeitschrift "Das Grundeigentum" des Eigentümerverbandes Haus & Grund berichtet.
In dem verhandelten Fall hatte ein Mieter seine Wohnung gekündigt und die Mietzahlung eingestellt. Seinem Vermieter teilte er mit, er dürfe sich aus der zu Beginn des Mietverhältnis geleisteten Kaution bedienen. Dagegen wehrte sich der Vermieter vor Gericht.
Die Richter gaben dem Vermieter Recht. Denn der Mieter habe trotz Kündigung noch keinen Anspruch auf die Kaution. Diese werde erst nach Beendigung des Mietverhältnisses fällig. Zuvor dürfe der Vermieter noch prüfen, ob er zur Deckung eventueller Schäden oder Außenstände auf die Kaution zurückgreifen muss. Die Kaution kann also nicht "abgewohnt" werden.
Weitere Tipps rund ums Mietrecht im Mietrechtslexikon
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