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Wie die Miete beglichen wird ist Verhandlungssache. Ob nun per Überweisung oder per Einzugsermächtigung, müssen die Vertragspartner untereinander aushandeln, denn gesetzliche Vorschriften existieren bisher nicht, erklärte der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland.
Haben sich Vermieter und Mieter auf eine Art der Mietzahlung geeinigt und diese im Mietvertrag fixiert, sind sie hieran auch gebunden. Eine Änderung der Zahlungsmodalitäten kann nur einvernehmlich erfolgen. Der Vermieter kann also nicht im Nachhinein einseitig verlangen, dass beispielsweise der Dauerauftrag des Mieters durch eine Einzugsermächtigung ersetzt wird.
Aber auch für den Mieter gilt, dass er eine vertraglich vereinbarte Einzugsermächtigung nicht ohne weiteres widerrufen kann. Dies geht nur in Ausnahmefällen, beispielsweise wenn der Vermieter trotz angekündigter Mietminderung weiterhin den ungeminderten Betrag abbucht.
Weitere Tipps rund ums Mietrecht im Mietrechtslexikon
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