| dpa-tmn, t-online.de
Wenn ein Raum nicht frei zugänglich ist, müssen Mieter dafür keine Miete zahlen. Das berichtet die "Monatszeitschrift für Deutsches Recht" unter Berufung auf einen Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf. Nach Meinung des Gerichts verletzt der Vermieter die Pflicht zur Gebrauchsüberlassung, wenn der Mieter von der Zustimmung anderer Personen abhängig ist, um einen gemieteten Raum zu erreichen (Az.: I-24 U 4/11).
Das Gericht wies mit seinem Beschluss die Zahlungsklage eines Vermieters ab. Der Kläger hatte einem Mieter eine sogenannte Enklave vermietet. Der Raum, war für den Mieter nicht ohne weiteres zugänglich, denn er war von Räumen umgeben, die andere Personen angemietet hatten.
Das OLG befand nun, der Vermieter sei in diesen Fällen verpflichtet, dem Mieter entweder einen tatsächlichen Zugang, zum Beispiel durch einen Mauerdurchbruch, oder einen rechtlich gesicherten Zugang zu verschaffen. Solange das nicht der Fall sei, bestehe auch keine Zahlungspflicht.
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