| dpa-tmn, t-online.de
Weist eine Wohnung kleinere Mängel wegen Abnutzungserscheinungen auf, müssen diese vom Vermieter beseitigt werden, entschied jetzt das Amtsgericht München (Az.: 461 C 2775/10).
In dem verhandelten Fall hatte eine Mieterin in ihrem Badezimmer eine zunehmende Feuchtigkeit bemerkt. In dem Bad wurde die feuchte Luft über einen in der Wand eingelassenen Abluftkanal nach außen geleitet. Die Mieterin stellte jedoch fest, dass der Schacht verstopft war. Sie bat die Vermieterin daher um Abhilfe. Diese weigerte sich jedoch, den Mangel zu beseitigen. Daraufhin klagte die Mieterin.
Die Richter gaben der Mieterin Recht. Denn die Erhaltungspflicht der Vermieterin ende in diesem Fall nicht am Abluftgitter selbst, sondern betreffe auch den dahinterliegenden Schacht. Es sei zudem nicht nachzuvollziehen, warum die Vermieterin nicht wenigstens einmal einen Mitarbeiter in die Wohnung geschickt habe, um die Angelegenheit zu überprüfen. Die Vermieterin habe daher den Abluftschacht insgesamt wieder in einen funktionsfähigen Zustand zu versetzen.
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