| dpa-tmn, t-online.de
Hausbesitzer riskieren eine Unterlassungsklage, wenn sie ihren Müll einfach auf dem Nachbargrundstück abladen. Voraussetzung ist allerdings, dass ihnen die Tat nachgewiesen werden kann. Auf eine entsprechende Entscheidung des Amtsgerichts München (Az.: 231 C 28047/10) weisen die Miet- und Immobilienrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.
In dem verhandelten Fall war es zwischen Nachbarn einer Reihenhausanlage immer wieder zu Streitigkeiten gekommen. Der Eigentümer eines der beiden Grundstücke stellte nach einer längeren Abwesenheit fest, dass auf seiner Terrasse Hausmüll abgeladen worden war. Eine andere Nachbarin informierte den Betroffenen darüber, dass der Nachbar, mit dem er im Streit lag, einen Müllsack auf die Terrasse geworfen hätte. Daher erhob der Geschädigte eine Unterlassungsklage.
Mit Erfolg: Das Abladen von Müll stelle eine Beeinträchtigung des Eigentums dar, befanden die Richter. Da die Gefahr bestehe, dass der Nachbar die Tat wiederhole, werde er daher zur Unterlassung verurteilt. Gleichzeitig werde ihm ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro angedroht, sollte er ein weiteres Mal Müll im Nachbargarten abladen.
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