| dpa-tmn, t-online.de
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann gegen den Besucher eines Bewohners nicht ohne weiteres ein Hausverbot verhängen. Das berichtet die Fachzeitschrift "NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht" (Heft 1/2012) unter Berufung auf ein Urteil des Landgerichts Koblenz. Nach dem Richterspruch gilt dies auch, wenn der Besucher im Verdacht steht, für unverhältnismäßigen Lärm verantwortlich zu sein. Ein Besuchsverbot komme allenfalls als letztes Mittel infrage, so die Richter (Az.: 2 S 19/10).
Das Gericht gab damit der Klage einer Wohnungseigentümerin statt. Sie hatte sich dagegen gewandt, dass die Eigentümergemeinschaft gegen einen ihrer Besucher ein Hausverbot ausgesprochen hatte. Bei dem Mann handelt es sich um einen Freund der Klägerin. Sonst hat sie nach Feststellungen des Gerichts kaum Kontakt zu anderen Personen. Das Hausverbot begründeten die Mitbewohner mit starker Lärmbelästigung.
Die Koblenzer Richter betonten, durch das Hausverbot werde die Klägerin unverhältnismäßig in ihrem Eigentumsrecht eingeschränkt. Ein Verbot komme erst infrage, wenn es die einzige Möglichkeit sei, den Lärm zu vermeiden. Das hätten die übrigen Eigentümer nicht nachgewiesen.
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