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Laute Nachbarn, Wasserflecken an der Decke oder ein defekter Aufzug - Mängel wie diese können Mietern großen Ärger bereiten. "Wenn die Wohnung nicht 100 Prozent in Ordnung ist, muss ein Mieter auch nicht die volle Miete zahlen", erklärt Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund in Berlin. Gekürzt werden dürfe die monatliche Zahlung an den Vermieter allerdings nur, wenn der Mieter den Schaden nicht selbst verursacht hat. Hintergrund ist ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. Die Richter entscheiden über die Frage, ob Mietminderungen wegen lärmender Touristen in der Nachbarschaft zulässig sind (Az.: VIII ZR 155/11). "Lärm ist die häufigste Ursache für eine Mietminderung", erklärt Ropertz. Weitere Ursachen sind Feuchtigkeitsschäden und defekte technische Anlagen. Doch was müssen Mieter bei einer Mietminderung beachten? Ein Überblick:
Informieren: Bevor die Miete überhaupt gemindert werden darf, muss der Vermieter über den Mangel informiert werden. Denn wenn dieser nicht weiß, dass etwa der Aufzug defekt ist, kann er ihn auch nicht reparieren lassen. "Die Mängelanzeige sollte am besten schriftlich erfolgen", erklärt Ropertz. Mieter dürften sich dabei nicht zu lange Zeit lassen. Denn wenn etwa ein Wasserschaden größer wird, obwohl der Mieter davon weiß, muss er unter Umständen Schadenersatz zahlen.
Nachweisen: Mieter müssen außerdem nachweisen können, dass es den Mangel wirklich gibt. Bei einer defekten Klingelanlage ist das recht einfach. Schwieriger wird es bei Lärm. "Jeder Mieter empfindet Lärm anders", weiß Ropertz. Daher sollte in einem solchen Fall ein Lärmprotokoll geführt werden, in dem festgehalten wird, wann die Störung aufgetreten ist und wie lange sie gedauert hat. Dieses Protokoll sollte am besten von einem Zeugen gegengezeichnet werden.
Höhe schätzen: Eine wichtige Frage, die sich Mieter laut Ropertz stellen müssen: "Wie stark ist der Wohnwert der Wohnung durch den Mangel tatsächlich beeinträchtigt?" Beispiel: Ist in einer 5-Zimmer-Wohnung in einem Raum die Heizung kaputt, ist dieser Raum im Winter unbewohnbar. "Der Rest der Wohnung kann aber noch genutzt werden." In diesem Fall könnte eine Mietminderung um 15 bis 20 Prozent angemessen sein. Bei einer 2-Zimmer-Wohnung falle die Minderung in diesem Fall schon höher aus.
Generell sollten Mieter die Minderung nicht zu hoch ansetzen, empfiehlt Ropertz. "Ziel ist ja nicht weniger Miete zu zahlen, sondern dass der Mangel behoben wird."
Immobilien besichtigen: So erkennen Sie versteckte Mängel
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