| dpa-tmn, t-online.de
Vermieter können auf den Mietspiegel der Nachbargemeinde zurückgreifen, wenn es in ihrer Gemeinde keinen Mietspiegel gibt. Allerdings müssen sie die Auswahl begründen. Andernfalls seien Mieterhöhungen auf dieser Grundlage unwirksam, befand das Amtsgericht Ahrensburg (Az.: 49 C 949/11).
In dem verhandelten Fall wollte ein Vermieter die Miete erhöhen, berichtet die Zeitschrift "Das Grundeigentum" (Heft 2/2012). Da es für seine Gemeinde keinen Mietspiegel gab, bezog er sich dabei auf den Mietspiegel der Nachbargemeinde Norderstedt. Der Mieter wollte die höhere Miete allerdings nicht zahlen.
Daher klagte der Vermieter - ohne Erfolg. Es sei zwar in diesem Fall zulässig, einen anderen Mietspiegel anzuwenden. Allerdings gebe es hier auch einen Mietspiegel in der Nachbargemeinde Hamburg. Der Vermieter habe aber nicht erklärt, warum er den Mietspiegel aus Norderstedt gewählt habe. Daher sei die Mieterhöhung unzulässig.
Weitere Tipps rund ums Mietrecht im Mietrechtslexikon
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