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Schiffslärm bei Flusswohnungen kein Beschwerdegrund


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Schiffslärm bei Flusswohnungen kein Beschwerdegrund

Von t-online
Aktualisiert am 21.09.2012Lesedauer: 1 Min.
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Wer sich für eine bestimmte Wohngegend entscheidet, muss auch eventuelle, damit verbundene Nachteile akzeptieren. Beschwerden und Forderungen nach Mietminderung werden demnach regelmäßig zurückgewiesen, wenn die Störungen bereits beim Einzug absehbar waren. So hatte auch eine Frau in Köln Pech, die sich über Lärm durch Schiffsverkehr belästigt fühlte, wie die Bausparkasse LBS unter Bezug auf ein Urteil des Amtsgerichts Köln berichtet (Az.: 223 C 26/11).

Die Mieterin war in die Nähe des Kölner Rheinauhafens gezogen und kürzte anschließend die Miete um rund 3700 Euro für einen Zeitraum von sieben Monaten. Sie bemängelte, dass an der Kaimauer vor allem nachts und an Wochenenden Binnenschiffe anlegten und die Dieselmotoren laufen ließen.

Der Vermieter klagte gegen die Minderung und bekam von den Richtern Recht. Die Frau hätte wissen müssen, dass es zu Emissionen von Frachtschiffen kommen könne, auch wenn vielleicht zum Zeitpunkt der Wohnungsbesichtigung keine Schiffe vor Anker lagen.

Ratgeber - Immobilien besichtigen: So erkennen Sie versteckte Mängel
Weitere Tipps rund ums Mietrecht im Mietrechtslexikon

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