| dpa-tmn, t-online.de
Wer seine Wohnung umbauen möchte, benötigt dafür die Zustimmung des Vermieters. Nur solche Arbeiten, die keinen erheblichen Eingriff in die Bausubstanz des Gebäudes mit sich bringen und nach Ende des Mietverhältnisses leicht wieder entfernt werden dürfen, dürfen weiterhin ohne Zustimmung gemacht werden, erklärt der Deutsche Mieterbund (DMB). Dagegen sind größere bauliche Veränderungen, die mit Stemm- oder Maurerarbeiten verbunden sind, verboten.
Baumaßnahmen muss der Vermieter auch dann zustimmen, wenn es um die behindertengerechte oder barrierefreie Ausgestaltung der Wohnung oder des Hauses geht. Will der Mieter einen Treppenlift einbauen lassen, Türdurchgänge verbreitern, ein behindertengerechtes Bad oder Rollstuhlrampen installieren, dann muss er seinen Vermieter fragen.
Zuhause.de: Treppenlift einbauen - Das sollten Sie beachten
Ein neues Türschloss können Mieter aber auch ohne Erlaubnis einbauen. Ebenso dürfen sie ein Hochbett oder eine Einbauküche aufstellen, das Waschbecken oder die Toilette austauschen beziehungsweise eine zusätzliche Steckdose oder einen Türspion einbauen.
Gleichgültig, ob der Mieter mit oder ohne Zustimmung seines Vermieters investiert, er muss damit rechnen, beim Auszug seine Modernisierung wieder rückgängig machen zu müssen. Nach dem Gesetz hat der Vermieter Anspruch auf Rückgabe der Wohnung im ursprünglichen Zustand, zumindest solange nichts Anderes vereinbart ist.
Weitere Tipps rund ums Mietrecht im Mietrechtslexikon
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