| dpa-tmn, t-online.de
Wer seine Wohnung für gewerbliche Zwecke nutzen möchte, braucht dafür in der Regel die Zustimmung des Vermieters. Berufliche Tätigkeiten, die dagegen nicht nach außen in Erscheinung treten, etwa die Unterrichtsvorbereitung eines Lehrers oder die Arbeit eines Schriftstellers, sind jedoch immer in den eigenen vier Wänden gestattet, sagt der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat zudem entschieden, dass der Vermieter dem Mieter im Einzelfall auch andere freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeiten erlauben muss (Az.: VIII ZR 165/08). Dies gilt dann, wenn der Mieter in der Wohnung weder Angestellte beschäftigen will, noch Publikumsverkehr durch die Tätigkeit verursacht wird und die übrigen Bewohner nicht auf andere Art belästigt werden.
Um Streitigkeiten vorzubeugen, empfiehlt Haus & Grund, vor der Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit in der Wohnung Kontakt mit dem Vermieter aufzunehmen. Im Anschluss sollten Mieter und Vermieter eine schriftliche Vereinbarung treffen, in der zusätzlich der Umfang der erlaubten beruflichen Tätigkeit bestimmt werden kann.
Weitere Tipps rund ums Mietrecht im Mietrechtslexikon
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