| dpa-tmn, t-online.de
Die Kosten, die in einer gemeinschaftlichen Waschküche für die Wäschepflege entstehen, zählen zu den Betriebskosten. Konkret bedeutet das, dass die Kosten für eine Waschmaschine, Trockner oder Mangel auf alle Mieter umgelegt werden könnten, erklärt der Deutsche Mieterbund. Gleiches gelte auch für die Stromkosten der Geräte. Der Unterschied zu Sozialwohnungen ist, dass es nicht darauf ankommt, ob die Mietparteien die Geräte auch nutzen.
Um Streit über mögliche Ungerechtigkeiten aus dem Weg zu gehen, bieten viele Vermieter die Gemeinschaftsgeräte als Münzautomaten an. Die Einnahmen hieraus dürften nur zur Deckung der laufenden Kosten verwendet werden, der Vermieter dürfe also kein Geschäft mit den Münzautomaten machen. Reparaturen, Ersatz defekter Teile oder Neuanschaffungen muss der Vermieter selbst zahlen.
Werden Wäschestücke der Mieter entwendet, ist der Vermieter nur ausnahmsweise zum Ersatz verpflichtet, so der Deutsche Mieterbund. Das ist etwa dann der Fall, wenn die Waschküche nicht abschließbar ist, es in der Vergangenheit wiederholt Diebstähle gegeben und der Vermieter keine Anstalten zur Sicherung der Waschküche vorgenommen hat. Ist das aber nicht der Fall, sollte der Mieter prüfen, ob seine Hausratversicherung für den Schaden eintritt.
Weitere Tipps rund ums Mietrecht im Mietrechtslexikon
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