| dpa-tmn, t-online.de
Mieter können die Rückzahlung von Betriebskosten verlangen, wenn die Abrechnung des Vermieters anhand der Belege nicht nachvollziehbar ist. Der Mieter darf in diesem Fall den nicht nachvollziehbaren Kostenblock von der Rechnung streichen, entschied das Landgericht Berlin (Az.: 67 S 274/11), wie die Zeitschrift "Das Grundeigentum" des Eigentümerverbandes Haus & Grund berichtet.
Im vorliegenden Fall hatte der Vermieter die Betriebskosten rechtzeitig abgerechnet und dem Mieter ein Guthaben aus seinen Vorschüssen ausgezahlt. Der Mieter verlangte eine höhere Rückzahlung. Das Geld sei der auf ihn umgelegte Anteil für die Pflege der Außenanlagen. Es sei aber nicht nachvollziehbar, welche Kosten für welche Maßnahmen in welchem Zeitraum angefallen seien.
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