| dpa-tmn, t-online.de
Jeder Vermieter ist vor Abschluss eines Mietvertrages daran interessiert, möglichst viel über den neuen Mieter zu erfahren. Doch man muss sich nicht alle Fragen gefallen lassen, berichtet der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland.
Üblich und zulässig sind Fragen zur Person, etwa der vollständige Name, das Geburtsdatum, die aktuelle Anschrift und wie viele Personen in die Wohnung einziehen werden. Weitere zulässige Fragen betreffen die Zahlungsfähigkeit des neuen Mieters. Welchen Beruf übt der künftige Mieter aus, wer ist sein Arbeitgeber und wie hoch ist sein Einkommen?
Unzulässig sind hingegen Fragen beispielsweise nach politischen Sympathien, nach der religiösen Zugehörigkeit, ob ein Kinderwunsch besteht, nach der Mitgliedschaft in einem Mieterverein oder ob der Mietinteressent vorbestraft ist.
Es gilt, dass bei zulässigen Fragen der Mieter die Fragen wahrheitsgemäß beantworten muss, auf unzulässige Fragen kann er jedoch die Antwort verweigern.
Weitere Tipps rund ums Mietrecht im Mietrechtslexikon
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