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Beschließt ein Vermieter, seine Wohnung in einem Mietshaus in eine Eigentumswohnung umzuwandeln, genießen die Mieter einen besonderen Kündigungsschutz. Darauf weist der Deutsche Mieterbund in Berlin hin. Er argumentiert, dass der Käufer einer Wohnung in das bestehende Mietverhältnis eintritt. Die Kündigungsmöglichkeit aus Eigenbedarf bleibt bestehen, jedoch muss der neue Eigentümer neben den normalen gesetzlichen Kündigungsfristen eine sogenannte Kündigungssperrfrist einhalten.
Diese Sperrfrist beträgt laut Gesetz mindestens drei Jahre. In Gebieten mit erhöhter Wohnungsnot können die Bundesländer per Verordnung bis zu zehn Jahre lange Kündigungssperrfristen erlassen.
Wird die Wohnung in eine Eigentumswohnung umgewandelt, hat der dort wohnende Mieter ein gesetzliches Vorkaufsrecht. Das bedeutet, der Mieter kann in den Kaufvertrag, den der Vermieter und ein Käufer ausgehandelt haben, einsteigen und die Wohnung anstelle des vorgesehenen Käufers erwerben - und zwar zu unveränderten Bedingungen und zum selben Preis. Den Angaben zufolge muss der Mieter vom Vermieter oder dem potenziellen Käufer über den Inhalt des Kaufvertrages unterrichtet und darauf hingewiesen werden, dass er ein Vorkaufsrecht hat.
Weitere Tipps rund ums Mietrecht im Mietrechtslexikon
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