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Verzogene Tür berechtigt nicht zur Mietminderung

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Verzogene Tür berechtigt nicht zur Mietminderung

29.10.2012, 12:33 Uhr | dpa-tmn

Ist die Funktion der Tür gewährleistet, dann ist eine Mietminderung unzulässig. (Quelle: imago)

Ist die Funktion der Tür gewährleistet, dann ist eine Mietminderung unzulässig. (Quelle: imago)

Eine leicht verzogene Wohnungstür berechtigt Mieter nicht zu einer Mietminderung. Solange die Tür abschließbar ist, liegt kein Mangel vor. Das entschied das Amtsgericht Berlin-Mitte (Az.: 27 C 30/12), wie die Zeitschrift "Das Grundeigentum" des Eigentümerverbandes Haus & Grund Berlin berichtet.

In dem Fall hatten die Mieter ein Stangenschloss an ihrer leicht verzogenen Wohnungseingangstür angebracht. Dazu hatte ihnen die Polizei geraten, nachdem in ihrem Haus mehrmals eingebrochen worden war. Die Kosten für die Anbringung zogen sie von der Miete ab. Der Vermieter klagte und forderte das fehlende Geld zurück.

Kein Anspruch auf erhöhten Sicherheitsschutz

Zu Recht, wie die Richter entschieden. Die historische doppelflügelige Tür sei nicht mangelhaft gewesen, denn sie habe ohne Zweifel funktioniert. Sie entspreche dem üblichen Sicherheitsstandard in einem Altbau. Anspruch auf einen erhöhten Sicherheitsschutz hätten Mieter nicht. Der Vermieter sei nur zur Instandhaltung verpflichtet.

Weitere Tipps rund ums Mietrecht im Mietrechtslexikon

29.10.2012, 12:33 Uhr | dpa-tmn

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