29.10.2012, 12:58 Uhr | dpa-tmn
Kleine Reparaturen in einer Wohnung müssen häufig vom Mieter bezahlt werden. Allerdings nur, wenn dies im Mietvertrag entsprechend geregelt ist. Darauf weist der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland in Berlin hin. In einem Formularmietvertrag müssen Kleinreparaturen sowohl hinsichtlich der zu reparierenden Gegenstände als auch hinsichtlich der vom Mieter maximal zu tragenden Kosten begrenzt sein.
Die Pflicht des Mieters zur Reparatur dürfe sich nur auf solche Gegenstände beziehen, die er häufig benutze und die für ihn zugänglich seien. Dazu gehören zum Beispiel Wasserhähne, Lichtschalter, Fenstergriffe und Türschlösser, erklärt der Verband. Im Mietvertrag müssen zudem sowohl die Gesamtbelastung des Mieters durch Kleinreparaturen als auch die Kosten einer einzelnen Reparatur begrenzt sein.
Nach Angaben von Haus & Grund ist eine Belastung von etwa 100 Euro pro Einzelreparatur und eine jährliche Gesamtbelastung von nicht über neun Prozent der Jahreskaltmiete zulässig. Wichtig zu wissen: Kostet eine einzelne Reparatur 150 Euro und im Mietvertrag ist eine Höchstsumme von 100 Euro vereinbart, muss der Vermieter die gesamten Kosten tragen.
Weitere Tipps rund ums Mietrecht im Mietrechtslexikon
29.10.2012, 12:58 Uhr | dpa-tmn
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