29.10.2012, 13:53 Uhr | dpa-tmn
Für Mieter in einem Einfamilienhaus oder einer Eigentumswohnung bestehen deutlich höhere Risiken, wegen Eigenbedarfs des Vermieters gekündigt zu werden. Darauf weist der Deutsche Mieterbund (DMB) in Berlin hin. Sinnvoll ist es deshalb, beim Abschluss des Mietvertrages zu vereinbaren, dass der Vermieter auf die Kündigungsmöglichkeit wegen Eigenbedarfs verzichtet. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Az.: VIII ZR 235/11) ist ein derartiger Kündigungsverzicht aber nur wirksam, wenn er schriftlich erfolgt und Bestandteil des Mietvertrages ist.
Vorteil dieser Vereinbarung ist, dass bei einem möglichen Eigentümerwechsel der neue Eigentümer und der Vermieter leicht erkennen soll, welche Rechte und Verpflichtungen er mit dem Eintritt in den Mietvertrag eingeht. Nach Angaben des Deutschen Mieterbundes sind diese Grundsätze auch dann zu beachten, wenn der ursprüngliche Mietvertrag nur geändert werden soll. Wollen Mieter und Vermieter wechselseitig auf ihr Kündigungsrecht verzichten, kann eine derartige Vereinbarung höchstens für einen Zeitraum von vier Jahren geschlossen werden.
Weitere Tipps rund ums Mietrecht im Mietrechtslexikon
29.10.2012, 13:53 Uhr | dpa-tmn
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