29.10.2012, 15:21 Uhr | dpa-tmn
Bei Mieterhöhungen gibt es für Vermieter klare Vorgaben. Ob, wann und in welchem Umfang die Miete während der Mietzeit erhöht werden kann, sei im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt, erklärt der Deutsche Mieterbund (DMB). Danach darf der Vermieter nur die ortsübliche Vergleichsmiete fordern. Das ist die Durchschnittsmiete, die am Wohnort für vergleichbare Wohnungen gezahlt wird.
In einem schriftlichen Mieterhöhungsverlangen muss der Vermieter darlegen, was er für ortsüblich hält. Dabei kann er sich auf ein Sachverständigengutachten oder auf mindestens drei Vergleichswohnungen stützen, in denen bereits eine entsprechend hohe Miete gezahlt wird. In den meisten Fällen beruft sich der Vermieter aber auf einen Mietspiegel. Das sind Preisübersichten, die von Städten oder gemeinsam von Mietervereinen und Eigentümervereinen erstellt werden. Hier kann abhängig von Alter, Lage, Größe und Ausstattung der Wohnung der durchschnittliche Quadratmeterpreis für vergleichbare Wohnungen abgelesen werden.
Zuhause.de: Mieterhöhung – Wann Mieter höhere Miete ablehnen können
Zwischen dem Einzug und einer ersten Mieterhöhung beziehungsweise zwischen den einzelnen Mieterhöhungen müssen immer mindestens zwölf Monate liegen. Zahlt der Mieter noch eine relativ niedrige Miete, darf sie nicht auf einen Schlag auf das Vergleichsmietenniveau angehoben werden. Es gilt eine Kappungsgrenze, welche besagt, dass innerhalb von drei Jahren die Miete um höchstens 20 Prozent steigen darf.
Weitere Tipps rund ums Mietrecht im Mietrechtslexikon
29.10.2012, 15:21 Uhr | dpa-tmn
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