29.10.2012, 16:22 Uhr | dpa-tmn
Beseitigt der Vermieter einen Mangel in der Wohnung nicht, können Mieter das auch selbst übernehmen. Die Kosten dafür dürfen sie ihrem Vermieter in Rechnung stellen. Für die eigene Arbeitsleistung darf der Mieter allerdings nicht den Lohn verlangen, den ein Handwerker bekommen hätte, befand das Amtsgericht Wetzlar (Az.: 38 C 1559/11), wie die Zeitschrift "Das Grundeigentum" des Eigentümerverbandes Haus & Grund Berlin berichtet.
In dem konkreten Fall war der Rollladen an einem Fenster in einer Mietwohnung defekt. Der Vermieter hatte diesen Mangel aber nicht beseitigen lassen. Daraufhin ergriff der Mieter selbst die Initiative und reparierte den Rollladen. Seinem Vermieter stellte er die Kosten in Rechnung und orientierte sich dabei an dem Kostenvorschlag eines Handwerkers. Das wollte der Vermieter aber nicht akzeptieren.
Die Rechtsprechung war auf der Seite des Vermieters: Auf den Kostenvoranschlag eines Handwerkers dürfe sich der Mieter nicht berufen, befanden die Richter. Dem Mieter fehle die nötige Qualifikation, um denselben Stundensatz wie ein Handwerksmeister verlangen zu können. In diesem Fall angemessen sei der Stundensatz für Laienarbeit, der bei 12,50 Euro liege.
Weitere Tipps rund ums Mietrecht im Mietrechtslexikon
29.10.2012, 16:22 Uhr | dpa-tmn
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